Net & Law
Thema: Gratwanderung zwischen zulässigem Newsletter und illegalem Spam
Von Ass. jur. Noogie C. Kaufmann
Versender von Info-Mails müssen
juristische Fallstricke beachten
Das Zusenden nicht bestellter Werbe-E-Mails
haben deutsche Gerichte bereits 1999 für illegal
erklärt. Auch derzeit erachtet die Mehrzahl der
Richter das Spamming für unzulässig. Das
Verbot gilt nach der jüngsten Rechtsprechung aber
auch für nicht angeforderte Newsletter. Der Versand
ist nur bei einer ausdrücklichen Einwilligung
des Empfängers erlaubt oder bei einem zu vermuteten
Einverständnis. Anbieter von Info-Mails, die diese
Grundsätze nicht beachten, haben neben Bußgeldern
gleichfalls mit kostenpflichtigen Abmahnungen der Empfänger
zu rechnen. Damit nicht genug: Beim elektronischen
Rundbrief sind gleichfalls die Statuten des Datenschutzes
zu beachten. Ebenfalls wichtig sind technische Maßnahmen
zur Sicherung der gespeicherten Kundenadressen. Fehlen
sie und treiben Hacker Schindluder mit den Daten, kann
das für den Anbieter teuer werden.
Ebenso wie nicht bestellte E-Mail-Reklame
verursachen auch ungewollte Newsletter beim Empfänger
zusätzliche Kosten, die durch die Übertragung
der Daten und durch die Arbeit beim Aussortieren anfallen.
Deshalb erklärte beispielsweise das Landgericht
(LG) Berlin im August 2003 auch den nicht angefragten
Versand von Info-Mails für illegal [1]. Im entschiedenen
Fall erhielt ein kommerzieller Website-Inhaber eine
nicht angeforderte Produktinformation. Darin sah das
Landgericht einen Eingriff in den Gewerbebetrieb des
Empfängers und gab der erhobenen Unterlassungsklage
statt. In die gleiche Richtung geht das Urteil des
Amtsgerichts Mannheim. Nach Auffassung der dortigen
Amtsrichterin gelten Newsletter selbst dann als Spam,
wenn dem Empfänger in der Mail die Option eingeräumt
wird, sich durch Anklicken eines entsprechenden Links
aus dem Verteiler auszutragen zu können [2]. Der
Versand bleibt nach Auffassung der Richterin auch dann
rechtswidrig, wenn der Absender in der Betreffzeile
auf den Werbecharakter des Inhalts hinweist. Das unverlangte
Zusenden kann für Newsletter-Anbieter ein kostspieliges
juristisches Nachspiel haben: Der Empfänger kann
etwa durch eine anwaltliche Abmahnung den Versender
zum künftigen Unterlassen auffordern. Das dann
anfallende Anwaltshonorar muss vom Versender selbst
dann gezahlt werden, wenn er die geforderte Unterlassungserklärung
unterschreibt. Das LG Berlin hat beispielsweise für
einen einzigen unverlangt zugesandten Newsletter den
Streitwert auf 7.500 Euro festgelegt. Demnach erhält
der Anwalt für seine Abmahnung eine Gebühr
von rund 350 Euro. Noch schlimmer wird es, wenn der
Versender die Abmahnung nicht unterschreibt: Der Empfänger
kann dann Klage erheben mit der Folge, dass sich einerseits
die Anwaltsgebühren erhöhen und sich andererseits
auch noch die Gerichtskosten hinzu gesellen.
Kundendaten prüfen
Ab wann die Zusendung von Newslettern
zulässig ist, bemisst sich hier zu Lande nach
dem so genannten „Opt-In-Verfahren“. Demnach
muss vor dem Versand die ausdrückliche Einwilligung
des Empfängers vorliegen. Erfolgt ohne die Zustimmung
die Versendung an einen Privatmenschen, liegt darin
ein verbotener Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Weniger streng ist die Rechtslage, wenn der Rundbrief
an einen kommerziellen Website-Inhaber gerichtet wird.
Zwar gilt auch hier das „Opt-In-Verfahren“.
Bestehen aber zwischen Newsletter-Anbieter und Empfänger
Geschäftskontakte, ist die Zusendung auch ohne
ausdrückliche Zustimmung zulässig. Doch Vorsicht – hier
steckt der Teufel im Detail. Es reicht nicht aus, wenn
beispielsweise der Empfänger ein ehemalige Kunde
ist, mit dem der Versender vor Jahren einmal ein Geschäft
abgewickelt hat. Die Gerichte verlangen vielmehr, dass
der Kontakt noch besteht oder zumindest nicht lange
zurück liegt [3]. Auch muss der Inhalt der Info-Mail
in einem Zusammenhang mit dem Geschäftsfeld des
Empfängers stehen. Newsletter-Versender tun folglich
gut daran, ihren Datenbestand zu überprüfen
und „Karteileichen“ zu entfernen.
Rechtskonforme Einwilligung
Seriöse Unternehmen erhalten
die Mail-Adressen für ihre Newsletter vornehmlich
durch entsprechende Angebote auf ihren Websites, auf
denen der künftige Bezieher den Info-Brief bequem
durch einen Mausklick abonnieren kann. Darin liegt
eindeutig die von den Gerichten verlangte ausdrückliche
Einwilligung. Doch besonderes Augenmerk ist bei der
Gestaltung und beim Umfang der Datenabfrage an den
Tag zu legen – hier muss der Datenschutz beachtet
werden. Dreh- und Angelpunkt ist das eigens fürs
Web geschaffene Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)
[4]. Es statuiert unter anderem das Gebot der Datensparsamkeit,
wonach nur solche Daten erhoben werden dürfen,
die für die Abwicklung des Dienstes erforderlich
sind. In den Abfragefeldern darf bei den „Mussangaben“ nur
nach der E-Mail-Adresse gefragt werden – die
Angabe von Vor- und Nachname ist für die eigentliche
Versendung nicht erforderlich und deshalb unzulässig.
Das ärgert verständlicherweise viele Anbieter,
da dadurch dem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet
wird. Eine wirksame juristische Absicherung ist das „Double-Opt-In-Verfahren“.
Sobald ein Neuabonnent den Info-Brief bestellt, sorgt
ein spezielles Programm für eine automatische
Rückmail an die angegebene E-Mail-Adresse, die
eine Bestätigung des Bestellvorgangs enthält.
Will der Adresseninhaber tatsächlich den Newsletter
abonnieren, muss er seinerseits eine Rückmail
schicken. Damit ist der Anbieter auf der sicheren Seite,
dass die Order auch wirklich vom Adresseninhaber stammt.
Das TDDSG ist gleichfalls bei der inhaltlichen Ausgestaltung
des Newsletters zu beachten. Der Anbieter muss beispielsweise
in jedem Rundbrief darauf hinweisen, dass der Abonnement
jederzeit ein Auskunftsrecht darüber hat, welche
Daten über ihn gespeichert sind. Ferner kann der
Empfänger jederzeit seine Einwilligung widerrufen – und
auch darauf muss der Newsletter-Anbieter hinweisen.
Datendiebe fernhalten
Gerade große und detaillierte
Verteiler stellen ein hohes wirtschaftliches Gut dar
und werden im Web zu Top-Konditionen gehandelt. Da
kommt so mancher Hacker auf die Idee, in fremde Firmen-Server
einzubrechen, um die geklauten Adressen an kommerzielle
Datenhändler zu verschachern. Werden beispielsweise
Kundenadressen zur Werbung für schlüpfrige
Erotik-Angebote oder zweifelhafte Dienstleistungen
mißbraucht, ist der Imageschaden immens. Solange
die sensiblen Daten auf dem eigenen Server liegen,
hat allein das Unternehmen für die Installation
von Sicherheitsmaßnahmen wie etwa Firewalls zu
sorgen. Mittelständische Unternehmen verfügen
jedoch zu meist nicht über einen eigenen Adress-Server,
sondern übertragen die Verwaltung ihrer Internet-Agentur.
In diesem Fall ist die Agentur für das Ergreifen
entsprechender Maßnahmen zum Schutz von Datendieben
verantwortlich. Urteile zur Haftung einer Internet-Agentur
für gehackte Kundendaten gibt es derzeit noch
nicht. Jedoch wird eine Verantwortung dann anzunehmen
sein, wenn der Dienstleister nicht die zum jeweiligen
Zeitpunkt bekannten und gängigen Abwehrprogramme
installiert beziehungsweise entsprechende Programmierungen
vorgenommen hat. Tritt tatsächlich der Super-Gau
ein und fällt der Agentur ein Verschulden zur
Last, kann das teuer werden. Und zwar richtig teuer.
Schließlich investieren viele Firmen große
Summen, um sich durch ihren guten Ruf am Markt zu etablieren.
Archivierte Themen:
2011
Seit dem 4. August 2011 wieder neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung im Onlinehandel (August)
Die elektronische Rechnung per E-Mail nun auch für Unternehmen (Juli)
Keine Abmahnung bei einem Verstoß gegen den Datenschutz (Mai)
Die Widerrufsbelehrung auf der Website genügt nicht der gesetzlich geforderten Textform (Februar)
2010
Rechtliche Risiken beim Einsatz des Webanalyse-Tools „Google Analytics“ (Oktober)
Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts zum 11. Juni 2010 (Juni)
Zusätzliche Informationspflichten für Dienstleistungsunternehmen (Mai)
Zur Aktualität von Preisangaben und der Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen (April)
Änderungen für 0180-Nummern seit 1. März 2010 (März)
Vorsicht bei der Installation einer „Tell-a-friend-Funktion“ auf einer kommerziellen Website (Januar)
2009
Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung (Oktober)
Neue Widerrufsbelehrung für den Online-Handel mit Dienstleistungen (August)
Beschlagnahme von E-Mails beim Provider (Juni)
Zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google (März)
Auswirkungen der neuen Verpackungsordnung (Januar)
2008
Archivierung
von Webseiten und Blogs durch die DNB (Dezember)
Impressum
muss nicht zwingend Telefonnummer enthalten (November)
Neues
Gesetz erleichtert Urheber Durchsetzung seiner Ansprüche (September)
Vorläufige
Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung (Juni)
Heimliche
Online-Durchsuchung (April)
Neue gesetzliche Regelungen im
Online-Recht (Januar)
2007
Mehr Transparenz bei Preisangaben
im Web...
(November)
Zur Haftung des Admin-C als Bevollmächtigter...
(September)
Rechtliche Aspekte zu Blogs... (Juli)
Neues TMG und Staatsvertrag für
Rundfunk und Telemedien... (April)
Pflichtangaben auch für geschäftliche
E-Mails (Februar)
Die Verwendung eines unrichtigen
Musterformulars zum Online-Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen (Januar)
2006
Unbegrenzte Haftung für Hyperlinks
(November)
Die rechtliche Bewertung von Keyword-Advertising
(August)
Heilmittelwerbung im Internet
(Mai)
Preisangaben und Versandkosten im
Online-Handel (März)
2005
Urheberrechtlicher
Schutz von Websites (Dezember)
Weblogs
und die Grenzen der Meinungs- und Werbefreiheit (Oktober)
Die
Löschung von Werbe-Mails durch den Arbeitgeber (August)
Internet-Rechtsfälle mit Auslandsbezug (Juni)
Spam-Mails ... und kein Ende (März)
Domain-Grabbing
und die Registrierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen (Januar)
2004
Werbung
in Form von Meta-Tags (Oktober)
Abpfiff
für Spam und Co (August)
Gratwanderung
zw. zulässigem
Newsletter u. illegalem Spam (April)
Gefährliche
Werbewelt (März)
Wirkungslose
Disclaimer (Januar/Februar)
2003
Rechtliches
Aus für Tauschbörsen? (Dezember)
Meine
E-Mail, Deine E-Mail (November)