Net & Law
Thema: Gefährliche Werbewelt
Von Ass. jur. Noogie C. Kaufmann
Haften zukünftig Webagenturen
für rechtlich fehlerhafte Internetangebote?
Nicht nur bei ausgefallenen Werbeaktionen
lauert so manche juristische Fußangel. Auch bei
einfachen Mailings sind vor allem die Buchstaben des
Wettbewerbsrechts zu beachten. Kommt es zu Verstößen,
muss grundsätzlich der Werbende dafür geradestehen.
Aber nur im Grundsatz. Nach einer Entscheidung des
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine Werbeagentur
auch ohne entsprechende Abrede die Pflicht, die in
Auftrag gegebene Reklamemaßnahme auf deren Rechtmäßigkeit
zu überprüfen [1]. Übertragen auf Webverhältnisse
könnten möglicherweise neue Anforderungen
auf Internetdienstleister zukommen.
Im entschiedenen Fall hatte eine
Werbeagentur drei Mailingaktionen für einen Kunden
vorbereitet und die dazugehörigen Mustermailings
erstellt. Sonstige Vertragsabreden wurden nicht getroffen.
Kaum war das Mailing verschickt, trudelte beim Kunden
die anwaltliche Abmahnung eines Mitbewerbers ein. Nach
längerem Hin und Her erwirkte der Konkurrent eine
einstweilige Verfügung gegen den Kunden, weil
das Mailing nicht im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht
stand. Die Kosten für Abmahnung und Gerichtsverfahren
verlangte der Kunde von seiner Agentur zurück.
Zu Recht, wie das OLG meinte. Nach Auffassung der Richter
war Vertragsinhalt die Herstellung einer fehlerfreien
Werbemaßnahme. Daran fehle es jedoch, wenn die
Werbung gegen geltendes Recht verstößt, »weil
der Wettbewerbsverstoß den Wert der Werbeleistung
zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch mindert«.
Die Werbeagentur sei deshalb verpflichtet, die vorgeschlagene »Werbemaßnahme
auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu prüfen«.
Verursacht die mangelhafte Werbeaktion einen Schaden
- hier die Kosten für die Abmahnung und das Gerichtsverfahren
-, so hat dafür die Agentur einzustehen.
Mangelfrei oder mangelhaft?
Ob auch Internetagenturen eine
rechtliche Prüfungspflicht trifft, ist gerichtlich
noch nicht entschieden. Angesichts des OLG-Urteils
ist eine Analogie allerdings nicht ausgeschlossen.
Gleichfalls wie bei einem Mailing gilt für die
Erstellung einer Homepage das Recht über Werkverträge,
wonach der Unternehmer dem Besteller das Werk frei
von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen hat.
Der Gesetzgeber hat für fehlende Vertragsabreden
den Paragrafen 633 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) geschaffen: Danach ist das Werk mangelfrei, wenn
es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet »und
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen
Art üblich ist und die der Besteller nach der
Art des Werkes erwarten kann«. Überträgt
man die Grundsätze auf Websites, so müssen
diese eine Beschaffenheit haben, die bei anderen Homepages
auch gegeben ist. Der Kunde erwartet mithin eine Internetpräsenz,
die er uneingeschränkt nutzen kann. Folgt man
dem OLG, fehlt es jedoch daran, wenn die Site nicht
den gesetzlichen Vorgaben entspricht, da der Kunde
bei Abmahnungen oder Klagen der Konkurrenz die monierten
Inhalte ändern muss und die Site demnach nicht
uneingeschränkt nutzen kann. Das OLG würde
folglich eine rechtliche Prüfungspflicht seitens
der Webagentur bejahen. Zu Ende gedacht müsste
die Agentur bei fehlender Kontrolle und bei fehlender
anderweitiger Vertragsabrede für solche Schäden
einstehen, die durch die mangelhafte Internetpräsenz
entstehen. Dazu zählen dann auch die Anwalts-
und Gerichtskosten der Konkurrenz.
Der Übertragung des OLG-Urteils
auf Dienstleistungen von Internetagenturen ist jedoch
zweierlei entgegen zu halten. Zum einen ist in vielen
Fällen von einem schlüssigen Ausschluss einer
Vertragspflicht zur rechtlichen Kontrolle auszugehen.
Gerade beim Erstauftritt oder beim Relaunch legen die
Parteien häufig den Leistungsumfang detailliert
in Einzelpositionen fest und beziffern diese (beispielsweise
Konzeption, Webdesign, Umsetzung, Testing, Eintrag
in Suchmaschinen, Implementierung eines Online-Shops,
etc.). Eine Position »rechtliche Überprüfung« findet
sich aber dort nicht. Es kann demnach keine Rede davon
sein, dass der Kunde stillschweigend davon ausgeht,
dass das Angebot gleichfalls einen »Rechts-Check« beinhalte.
Zum anderen kann auch nicht davon gesprochen werden,
die rechtliche Unbedenklichkeit sei »üblich«,
wie es Paragraf 633 Absatz 2 BGB aber voraussetzt.
Viele Internetauftritte entsprechen gerade nicht den
Buchstaben der einschlägigen Gesetze. Selbst Auftritte
großer Unternehmen verstoßen gegen geltendes
Recht. So enthielten beispielsweise Mitte 2001 die
Homepages von SAP und Porsche kein rechtskonformes
Impressum - obwohl diese Firmen über eigene Rechtsabteilungen
verfügen. Auch derzeit entsprechen viele Online-Shops
nicht den Voraussetzungen der Gesetze.
Vereinbarungen treffen
Wie die Gerichte zukünftig
die Haftungsfrage beantworten werden, bleibt abzuwarten.
Fest steht jedoch, dass Vertragsabreden stets Vorrang
haben. Webagenturen, die nichts riskieren wollen, sollten
mit ihrem Auftraggeber eine Vereinbarung treffen, wer
für die rechtliche Unbedenklichkeit der Homepage
zu sorgen hat. Das erspart viel Ärger und viel
Zeit - im Interesse beider Parteien.
Archivierte Themen:
2011
Seit dem 4. August 2011 wieder neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung im Onlinehandel (August)
Die elektronische Rechnung per E-Mail nun auch für Unternehmen (Juli)
Keine Abmahnung bei einem Verstoß gegen den Datenschutz (Mai)
Die Widerrufsbelehrung auf der Website genügt nicht der gesetzlich geforderten Textform (Februar)
2010
Rechtliche Risiken beim Einsatz des Webanalyse-Tools „Google Analytics“ (Oktober)
Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts zum 11. Juni 2010 (Juni)
Zusätzliche Informationspflichten für Dienstleistungsunternehmen (Mai)
Zur Aktualität von Preisangaben und der Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen (April)
Änderungen für 0180-Nummern seit 1. März 2010 (März)
Vorsicht bei der Installation einer „Tell-a-friend-Funktion“ auf einer kommerziellen Website (Januar)
2009
Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung (Oktober)
Neue Widerrufsbelehrung für den Online-Handel mit Dienstleistungen (August)
Beschlagnahme von E-Mails beim Provider (Juni)
Zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google (März)
Auswirkungen der neuen Verpackungsordnung (Januar)
2008
Archivierung
von Webseiten und Blogs durch die DNB (Dezember)
Impressum
muss nicht zwingend Telefonnummer enthalten (November)
Neues
Gesetz erleichtert Urheber Durchsetzung seiner Ansprüche (September)
Vorläufige
Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung (Juni)
Heimliche
Online-Durchsuchung (April)
Neue gesetzliche Regelungen im
Online-Recht (Januar)
2007
Mehr Transparenz bei Preisangaben
im Web...
(November)
Zur Haftung des Admin-C als Bevollmächtigter...
(September)
Rechtliche Aspekte zu Blogs... (Juli)
Neues TMG und Staatsvertrag für
Rundfunk und Telemedien... (April)
Pflichtangaben auch für geschäftliche
E-Mails (Februar)
Die Verwendung eines unrichtigen
Musterformulars zum Online-Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen (Januar)
2006
Unbegrenzte Haftung für Hyperlinks
(November)
Die rechtliche Bewertung von Keyword-Advertising
(August)
Heilmittelwerbung im Internet
(Mai)
Preisangaben und Versandkosten im
Online-Handel (März)
2005
Urheberrechtlicher
Schutz von Websites (Dezember)
Weblogs
und die Grenzen der Meinungs- und Werbefreiheit (Oktober)
Die
Löschung von Werbe-Mails durch den Arbeitgeber (August)
Internet-Rechtsfälle mit Auslandsbezug (Juni)
Spam-Mails ... und kein Ende (März)
Domain-Grabbing
und die Registrierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen (Januar)
2004
Werbung
in Form von Meta-Tags (Oktober)
Abpfiff
für Spam und Co (August)
Gratwanderung
zw. zulässigem
Newsletter u. illegalem Spam (April)
Gefährliche
Werbewelt (März)
Wirkungslose
Disclaimer (Januar/Februar)
2003
Rechtliches
Aus für Tauschbörsen? (Dezember)
Meine
E-Mail, Deine E-Mail (November)