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Thema: Gefährliche Werbewelt

Von Ass. jur. Noogie C. Kaufmann

Haften zukünftig Webagenturen für rechtlich fehlerhafte Internetangebote?

Nicht nur bei ausgefallenen Werbeaktionen lauert so manche juristische Fußangel. Auch bei einfachen Mailings sind vor allem die Buchstaben des Wettbewerbsrechts zu beachten. Kommt es zu Verstößen, muss grundsätzlich der Werbende dafür geradestehen. Aber nur im Grundsatz. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine Werbeagentur auch ohne entsprechende Abrede die Pflicht, die in Auftrag gegebene Reklamemaßnahme auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen [1]. Übertragen auf Webverhältnisse könnten möglicherweise neue Anforderungen auf Internetdienstleister zukommen.

Im entschiedenen Fall hatte eine Werbeagentur drei Mailingaktionen für einen Kunden vorbereitet und die dazugehörigen Mustermailings erstellt. Sonstige Vertragsabreden wurden nicht getroffen. Kaum war das Mailing verschickt, trudelte beim Kunden die anwaltliche Abmahnung eines Mitbewerbers ein. Nach längerem Hin und Her erwirkte der Konkurrent eine einstweilige Verfügung gegen den Kunden, weil das Mailing nicht im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht stand. Die Kosten für Abmahnung und Gerichtsverfahren verlangte der Kunde von seiner Agentur zurück. Zu Recht, wie das OLG meinte. Nach Auffassung der Richter war Vertragsinhalt die Herstellung einer fehlerfreien Werbemaßnahme. Daran fehle es jedoch, wenn die Werbung gegen geltendes Recht verstößt, »weil der Wettbewerbsverstoß den Wert der Werbeleistung zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch mindert«. Die Werbeagentur sei deshalb verpflichtet, die vorgeschlagene »Werbemaßnahme auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu prüfen«. Verursacht die mangelhafte Werbeaktion einen Schaden - hier die Kosten für die Abmahnung und das Gerichtsverfahren -, so hat dafür die Agentur einzustehen.

Mangelfrei oder mangelhaft?

Ob auch Internetagenturen eine rechtliche Prüfungspflicht trifft, ist gerichtlich noch nicht entschieden. Angesichts des OLG-Urteils ist eine Analogie allerdings nicht ausgeschlossen. Gleichfalls wie bei einem Mailing gilt für die Erstellung einer Homepage das Recht über Werkverträge, wonach der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen hat. Der Gesetzgeber hat für fehlende Vertragsabreden den Paragrafen 633 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschaffen: Danach ist das Werk mangelfrei, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet »und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann«. Überträgt man die Grundsätze auf Websites, so müssen diese eine Beschaffenheit haben, die bei anderen Homepages auch gegeben ist. Der Kunde erwartet mithin eine Internetpräsenz, die er uneingeschränkt nutzen kann. Folgt man dem OLG, fehlt es jedoch daran, wenn die Site nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, da der Kunde bei Abmahnungen oder Klagen der Konkurrenz die monierten Inhalte ändern muss und die Site demnach nicht uneingeschränkt nutzen kann. Das OLG würde folglich eine rechtliche Prüfungspflicht seitens der Webagentur bejahen. Zu Ende gedacht müsste die Agentur bei fehlender Kontrolle und bei fehlender anderweitiger Vertragsabrede für solche Schäden einstehen, die durch die mangelhafte Internetpräsenz entstehen. Dazu zählen dann auch die Anwalts- und Gerichtskosten der Konkurrenz.

Der Übertragung des OLG-Urteils auf Dienstleistungen von Internetagenturen ist jedoch zweierlei entgegen zu halten. Zum einen ist in vielen Fällen von einem schlüssigen Ausschluss einer Vertragspflicht zur rechtlichen Kontrolle auszugehen. Gerade beim Erstauftritt oder beim Relaunch legen die Parteien häufig den Leistungsumfang detailliert in Einzelpositionen fest und beziffern diese (beispielsweise Konzeption, Webdesign, Umsetzung, Testing, Eintrag in Suchmaschinen, Implementierung eines Online-Shops, etc.). Eine Position »rechtliche Überprüfung« findet sich aber dort nicht. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass der Kunde stillschweigend davon ausgeht, dass das Angebot gleichfalls einen »Rechts-Check« beinhalte. Zum anderen kann auch nicht davon gesprochen werden, die rechtliche Unbedenklichkeit sei »üblich«, wie es Paragraf 633 Absatz 2 BGB aber voraussetzt. Viele Internetauftritte entsprechen gerade nicht den Buchstaben der einschlägigen Gesetze. Selbst Auftritte großer Unternehmen verstoßen gegen geltendes Recht. So enthielten beispielsweise Mitte 2001 die Homepages von SAP und Porsche kein rechtskonformes Impressum - obwohl diese Firmen über eigene Rechtsabteilungen verfügen. Auch derzeit entsprechen viele Online-Shops nicht den Voraussetzungen der Gesetze.

Vereinbarungen treffen

Wie die Gerichte zukünftig die Haftungsfrage beantworten werden, bleibt abzuwarten. Fest steht jedoch, dass Vertragsabreden stets Vorrang haben. Webagenturen, die nichts riskieren wollen, sollten mit ihrem Auftraggeber eine Vereinbarung treffen, wer für die rechtliche Unbedenklichkeit der Homepage zu sorgen hat. Das erspart viel Ärger und viel Zeit - im Interesse beider Parteien.

 

Literatur:

[1] http://www.jurpc.de/rechtspr/20030269.htm


Archivierte Themen:

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Seit dem 4. August 2011 wieder neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung im Onlinehandel (August)
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Die Widerrufsbelehrung auf der Website genügt nicht der gesetzlich geforderten Textform (Februar)

2010
Rechtliche Risiken beim Einsatz des Webanalyse-Tools „Google Analytics“ (Oktober)
Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts zum 11. Juni 2010 (Juni)
Zusätzliche Informationspflichten für Dienstleistungsunternehmen (Mai)
Zur Aktualität von Preisangaben und der Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen (April)
Änderungen für 0180-Nummern seit 1. März 2010 (März)
Vorsicht bei der Installation einer „Tell-a-friend-Funktion“ auf einer kommerziellen Website (Januar)

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Beschlagnahme von E-Mails beim Provider (Juni)
Zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google (März)
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2008
Archivierung von Webseiten und Blogs durch die DNB (Dezember)
Impressum muss nicht zwingend Telefonnummer enthalten (November)
Neues Gesetz erleichtert Urheber Durchsetzung seiner Ansprüche (September)
Vorläufige Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung (Juni)
Heimliche Online-Durchsuchung (April)
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Mehr Transparenz bei Preisangaben im Web... (November)
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Neues TMG und Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien... (April)
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Die Verwendung eines unrichtigen Musterformulars zum Online-Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen (Januar)

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Unbegrenzte Haftung für Hyperlinks (November)
Die rechtliche Bewertung von Keyword-Advertising (August)
Heilmittelwerbung im Internet (Mai)
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2005
Urheberrechtlicher Schutz von Websites (Dezember)
Weblogs und die Grenzen der Meinungs- und Werbefreiheit (Oktober)
Die Löschung von Werbe-Mails durch den Arbeitgeber (August)
Internet-Rechtsfälle mit Auslandsbezug (Juni)
Spam-Mails ... und kein Ende (März)
Domain-Grabbing und die Registrierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen (Januar)

2004
Werbung in Form von Meta-Tags (Oktober)
Abpfiff für Spam und Co (August)
Gratwanderung zw. zulässigem Newsletter u. illegalem Spam (April)
Gefährliche Werbewelt (März)
Wirkungslose Disclaimer (Januar/Februar)

2003
Rechtliches Aus für Tauschbörsen? (Dezember)
Meine E-Mail, Deine E-Mail (November)

 

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Letzte Aktualisierung:
30. Januar 2012

 
 
 
   

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