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Thema: Wirkungslose Disclaimer

Von Ass. jur. Noogie C. Kaufmann

Freizeichnungsklauseln auf der Homepage führen grundsätzlich nicht zum Ausschluss der Verantwortung für fremde Inhalte

Das unbedarfte Setzen von Hyperlinks hat sich in der Vergangenheit für so manchen Homepage-Besitzer als Haftungsfalle erwiesen. So wurde beispielsweise die PDS-Abgeordnete Angela Marquardt vor dem Strafrichter angeklagt, weil sie einen Verweis auf eine Internetseite gesetzt hatte, auf der sich Informationen für Sabotageakte gegen die Deutsche Bundesbahn befanden. Die Abgeordnete wurde zwar nicht bestraft, da der Vorsatz nicht nachzuweisen war. Der Strafrichter machte jedoch in seinen Entscheidungsgründen deutlich, dass Verlinken durchaus eine Straftat darstellen kann. Auch zivilrechtlich kann das unbekümmerte Verlinken zu juristischem Ungemach führen. Das bekam ein Homepage-Besitzer zu spüren, der einen Verweis zu einer Site eingebaut hatte, auf denen üble Beleidigungen verbreitet wurden. Da der tatsächliche Inhalteanbieter nicht zu ermitteln war, wurde der Linksetzende verklagt und zum Schmerzensgeld in Höhe von fast 20.000 Euro verdonnert. Beiden Urteilen ist eines gemein: Die Strafbarkeit beziehungsweise die Pflicht zum Schadensersatz ereilte die Betroffenen mit der juristischen Begründung, dass sie sich allein durch den Link den fremden Inhalt »zu eigen« gemacht hätten und deshalb genauso in die Pflicht zu nehmen seien, als wenn sie selbst den rechtswidrigen Inhalt auf ihrer eigenen Homepage bereit gehalten hätten.
Um der Haftungsfalle für unerlaubte Inhalte auf verlinkten Seiten zu entgehen, installieren immer mehr Homepage-Betreiber auf ihren Seiten einen so genannten Disclaimer. Die meisten dieser Haftungsausschlüsse lauten »Wir haften nicht für die Inhalte auf den von uns verlinkten Seiten«. Vielfach wird dazu auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg aus dem Jahre 1998 verwiesen, wonach der Disclaimer die Haftung wirksam ausschließe [1]. Bei Licht betrachtet bewirkt das Urteil meiner Meinung nach keinen generellen Ausschluss für fremde rechtswidrige Inhalte. Entgegen vielfacher Annahme hat das Landgericht nur einen Haftungsausschluss in Betracht gezogen. Im konkret entschiedenen Fall lehnten die Hanseatischen Richter den Ausschluss jedoch ab, da der schlichte Hinweise, die jeweiligen Autoren seien für ihre Äußerungen verantwortlich, nicht ausreiche. Für die denkbare wirksame Freizeichnung durch den Disclaimer griff das Landgericht Hamburg auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Presserecht zurück, wonach eine Haftung für fremde gesetzeswidrige Äußerungen entfallen kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Presseunternehmen eine Plattform für verschiedene Meinungen darstellt und dass sich das Unternehmen deutlich und ernsthaft von den fremden Äußerungen distanziert [2]. Hieraus wird ersichtlich, dass eine mögliche Freizeichnung bei Hyperlinks nach der Rechtsprechung des BGH allenfalls für rechtswidrige Beleidigungen und Pöbeleien in Betracht kommt. Ein Disclaimer, der etwa die Haftung für verbotene rechtsradikale oder pornografische Angebote sowie für bestimmte Straftaten ausschließt, kann der BGH-Rechtsprechung nicht entnommen werden. Hinzu tritt noch Folgendes: Der BGH verlangt vorab für die Wirksamkeit der Freizeichnungsklausel, dass der Anbieter eine Plattform für fremde Meinungen zur Verfügung stellt. Dies zu Ende gedacht, wäre ein Disclaimer auch für fremde Meinungen und Äußerungen nur dann wirksam, wenn der Linksetzende neben der deutlichen Distanzierung auch noch selbst eine Plattform für fremde Meinungen (beispielsweise in Form eines nicht moderierten Forums) auf seiner Homepage bereit stellt. So sieht es wohl auch das LG Postdam. In dem dortigen Fall schied die Haftung eines Forenbetreibers für Beleidigungen auf der Internetseite deshalb aus, weil der Betreiber mittels eines Diclaimers deutlich auf die Fremdheit der eingestellten Meinungen hingewiesen hatte [3]. Die Haftung entfiel dort nur wegen der deutlichen Distanzierung und – was entscheidend im Gegensatz zum vorgenannten Urteil des Landgerichts Hamburg ist – weil der Anbieter mit seinem Forum eine Plattform für fremde Äußerungen zur Verfügung gestellt hatte.
Ob der Bundesgerichtshof als oberstes Gericht in der Zukunft seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Freizeichnungsklausel fortentwickeln und Diclaimer im Web für wirksam erklären wird, bleibt abzuwarten. Aufgrund der dargelegten Grundsätze kann derzeit von einem automatischen Haftungsausschluss durch Disclaimer nicht ausgegangen werden.

Literatur:

[1] LG Hamburg zur möglichen Wirksamkeit von Disclaimern unter
http://www.netlaw.de/urteile/lghh_06.htm

[2] Voraussetzungen zur Wirksamkeit von Freizeichnungsklauseln nach BGH im Urteil des LG Potsdam unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20000037.htm

[3] Zur Wirksamkeit von Freizeichnungsklauseln bei Internetforen LG Potsdam unter
http://www.jurpc.de/rechtspr/20000037.htm


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Letzte Aktualisierung:
26. Juli 2010

 
 
 
   

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