Net & Law
Thema: Wirkungslose Disclaimer
Von Ass. jur. Noogie C. Kaufmann
Freizeichnungsklauseln auf der Homepage
führen grundsätzlich nicht zum Ausschluss der Verantwortung
für fremde Inhalte
Das unbedarfte Setzen von Hyperlinks hat sich
in der Vergangenheit für so manchen Homepage-Besitzer als Haftungsfalle
erwiesen. So wurde beispielsweise die PDS-Abgeordnete Angela Marquardt
vor dem Strafrichter angeklagt, weil sie einen Verweis auf eine Internetseite
gesetzt hatte, auf der sich Informationen für Sabotageakte gegen
die Deutsche Bundesbahn befanden. Die Abgeordnete wurde zwar nicht
bestraft, da der Vorsatz nicht nachzuweisen war. Der Strafrichter
machte jedoch in seinen Entscheidungsgründen deutlich, dass
Verlinken durchaus eine Straftat darstellen kann. Auch zivilrechtlich
kann das unbekümmerte Verlinken zu juristischem Ungemach führen.
Das bekam ein Homepage-Besitzer zu spüren, der einen Verweis
zu einer Site eingebaut hatte, auf denen üble Beleidigungen
verbreitet wurden. Da der tatsächliche Inhalteanbieter nicht
zu ermitteln war, wurde der Linksetzende verklagt und zum Schmerzensgeld
in Höhe von fast 20.000 Euro verdonnert. Beiden Urteilen ist
eines gemein: Die Strafbarkeit beziehungsweise die Pflicht zum Schadensersatz
ereilte die Betroffenen mit der juristischen Begründung, dass
sie sich allein durch den Link den fremden Inhalt »zu eigen«
gemacht hätten und deshalb genauso in die Pflicht zu nehmen
seien, als wenn sie selbst den rechtswidrigen Inhalt auf ihrer eigenen
Homepage bereit gehalten hätten.
Um der Haftungsfalle für unerlaubte Inhalte auf verlinkten Seiten
zu entgehen, installieren immer mehr Homepage-Betreiber auf ihren
Seiten einen so genannten Disclaimer. Die meisten dieser Haftungsausschlüsse
lauten »Wir haften nicht für die Inhalte auf den von uns
verlinkten Seiten«. Vielfach wird dazu auf eine Entscheidung
des Landgerichts Hamburg aus dem Jahre 1998 verwiesen, wonach der
Disclaimer die Haftung wirksam ausschließe [1]. Bei Licht betrachtet
bewirkt das Urteil meiner Meinung nach keinen generellen Ausschluss
für fremde rechtswidrige Inhalte. Entgegen vielfacher Annahme
hat das Landgericht nur einen Haftungsausschluss in Betracht gezogen.
Im konkret entschiedenen Fall lehnten die Hanseatischen Richter den
Ausschluss jedoch ab, da der schlichte Hinweise, die jeweiligen Autoren
seien für ihre Äußerungen verantwortlich, nicht ausreiche.
Für die denkbare wirksame Freizeichnung durch den Disclaimer
griff das Landgericht Hamburg auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
zum Presserecht zurück, wonach eine Haftung für fremde
gesetzeswidrige Äußerungen entfallen kann. Voraussetzung
dafür ist aber, dass das Presseunternehmen eine Plattform für
verschiedene Meinungen darstellt und dass sich das Unternehmen deutlich
und ernsthaft von den fremden Äußerungen distanziert [2].
Hieraus wird ersichtlich, dass eine mögliche Freizeichnung bei
Hyperlinks nach der Rechtsprechung des BGH allenfalls für rechtswidrige
Beleidigungen und Pöbeleien in Betracht kommt. Ein Disclaimer,
der etwa die Haftung für verbotene rechtsradikale oder pornografische
Angebote sowie für bestimmte Straftaten ausschließt, kann
der BGH-Rechtsprechung nicht entnommen werden. Hinzu tritt noch Folgendes:
Der BGH verlangt vorab für die Wirksamkeit der Freizeichnungsklausel,
dass der Anbieter eine Plattform für fremde Meinungen zur Verfügung
stellt. Dies zu Ende gedacht, wäre ein Disclaimer auch für
fremde Meinungen und Äußerungen nur dann wirksam, wenn
der Linksetzende neben der deutlichen Distanzierung auch noch selbst
eine Plattform für fremde Meinungen (beispielsweise in Form
eines nicht moderierten Forums) auf seiner Homepage bereit stellt.
So sieht es wohl auch das LG Postdam. In dem dortigen Fall schied
die Haftung eines Forenbetreibers für Beleidigungen auf der
Internetseite deshalb aus, weil der Betreiber mittels eines Diclaimers
deutlich auf die Fremdheit der eingestellten Meinungen hingewiesen
hatte [3]. Die Haftung entfiel dort nur wegen der deutlichen Distanzierung
und – was entscheidend im Gegensatz zum vorgenannten Urteil
des Landgerichts Hamburg ist – weil der Anbieter mit seinem
Forum eine Plattform für fremde Äußerungen zur Verfügung
gestellt hatte.
Ob der Bundesgerichtshof als oberstes Gericht in der Zukunft seine
Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Freizeichnungsklausel fortentwickeln
und Diclaimer im Web für wirksam erklären wird, bleibt
abzuwarten. Aufgrund der dargelegten Grundsätze kann derzeit
von einem automatischen Haftungsausschluss durch Disclaimer nicht
ausgegangen werden.
Archivierte Themen:
2010
Zusätzliche Informationspflichten für Dienstleistungsunternehmen (Mai)
Zur Aktualität von Preisangaben und der Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen (Apr.)
Änderungen für 0180-Nummern seit 1. März 2010 (Mrz.)
Vorsicht bei der Installation einer „Tell-a-friend-Funktion“ auf einer kommerziellen Website (Jan.)
2009
Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung (Okt.)
Neue Widerrufsbelehrung für den Online-Handel mit Dienstleistungen (Aug.)
Beschlagnahme von E-Mails beim Provider (Juni)
Zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google (März)
Auswirkungen der neuen Verpackungsordnung (Jan.)
2008
Archivierung
von Webseiten und Blogs durch die DNB (Dez.)
Impressum
muss nicht zwingend Telefonnummer enthalten (Nov.)
Neues
Gesetz erleichtert Urheber Durchsetzung seiner Ansprüche (Sept.)
Vorläufige
Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung (Juni)
Heimliche
Online-Durchsuchung (April)
Neue gesetzliche Regelungen im
Online-Recht (Jan.)
2007
Mehr Transparenz bei Preisangaben
im Web...
(Nov.)
Zur Haftung des Admin-C als Bevollmächtigter...
(Sept.)
Rechtliche Aspekte zu Blogs... (Juli)
Neues TMG und Staatsvertrag für
Rundfunk und Telemedien... (April)
Pflichtangaben auch für geschäftliche
E-Mails (Feb.)
Die Verwendung eines unrichtigen
Musterformulars zum Online-Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen (Jan.)
2006
Unbegrenzte Haftung für Hyperlinks
(Nov.)
Die rechtliche Bewertung von Keyword-Advertising
(Aug.)
Heilmittelwerbung im Internet
(Mai)
Preisangaben und Versandkosten im
Online-Handel (März)
2005
Urheberrechtlicher
Schutz von Websites (Dez.)
Weblogs
und die Grenzen der Meinungs- und Werbefreiheit (Okt.)
Die
Löschung von Werbe-Mails durch den Arbeitgeber (Aug.)
Internet-Rechtsfälle mit Auslandsbezug (Juni)
Spam-Mails ... und kein Ende (März)
Domain-Grabbing
und die Registrierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen (Jan.)
2004
Werbung
in Form von Meta-Tags (Okt.)
Abpfiff
für Spam und Co (Aug.)
Gratwanderung
zw. zulässigem
Newsletter u. illegalem Spam (April)
Gefährliche
Werbewelt (März)
Wirkungslose
Disclaimer (Jan./Feb.)
2003
Rechtliches
Aus für Tauschbörsen? (Dez.)
Meine
E-Mail, Deine E-Mail (Nov.)
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