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Paragrafen im Volltext - Privatkopie
Die Neuerungen zum Recht auf
eine Privatkopie
I. Die Privatkopie von CD, CD-ROM
und DVD
§ 53 UrhG - Vervielfältigungen
zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne
Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürlichen
Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern,
sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecke
dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine
offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet
wird. Der Vervielfältigungsbefugte darf die Vervielfältigungsstücke
auch durch einen Dritten herstellen lassen, sofern dies
unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen
auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittel
beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer
Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist es, einzelne Vervielfältigungsstücke
eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
- zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und
soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten
ist,
- zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit
die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten
ist und als Vorlage für die Vervielfältigung
ein eigene Werkstück benutzt wird,
- zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen,
wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
- zum sonstigen eigenen Gebrauch,
- wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen
Werks oder um einzelne Beiträge handelt,
die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen
sind,
- wenn es sich um ein seit mindestens 2 Jahren
vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
- die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen
Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren
oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung
vorgenommen wird oder
- eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet
oder
- das Archiv keinen unmittelbaren oder mittelbaren
wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes
1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen
des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
(3) Zulässig ist es, Vervielfältigungsstücke
von kleinen Teilen eines Werks, von Werken von geringem
Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen
oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich
gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
- im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen
der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung
in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
- für staatliche Prüfungen und Prüfungen
in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen
der Aus- und Fortbildung sowie in der Berufsbildung
in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen,
wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem
Zweck geboten ist.
(4) Die Vervielfältigung
- graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
- eines Buchs oder einer Zeitschrift,
wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige
Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht
durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung
des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen
des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn
es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes
Werk handelt.
(5) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis
4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke,
deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr.
1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe
Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch und der
Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken
erfolgen.
(6) Die Vervielfältigungsstücke
dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen
Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch,
rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke
von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke
zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder
abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke
ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher
Vorträg, Aufführungen oder Vorführungen
eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung
von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden
Künste sowie der Nachbau eines Werkes der Baukunst
sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
II. Die Privatkopie von Software
§ 69 a UrhG - Gegenstand
des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses
Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich
ihres Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt
für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms.
Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms
zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen
zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht
geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt,
wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen,
dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung
ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit
sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative
oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computergrogramme finden
die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung,
soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Vorschriften der §§
95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
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