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Paragrafen im Volltext - Privatkopie
B. Das Recht auf Kopierschutz und Sanktionen
I. Die Neuerungen im Einzelnen
§ 95 a UrhG - Schutz technischer Maßnahmen
(1) Wirksame technische Maßnahmen
zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten
Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers
nicht umgangen werden, wenn dem Handelnden bekannt ist
oder den Umständen nach bekannt sein müsste,
dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen
Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im
Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen
und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt
sind, geschützte Werke oder andere nach diesem
Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende
Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind,
zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen
sind dann wirksam, wenn durch sie die Nutzung eines
geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem
Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber
durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus
wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung
oder einen Mechanismuss zur Kontrolle der Vervielfältigung,
die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter
Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung,
die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung,
die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung
und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen,
Erzeugnissen oder Bestandteilen und die Erbringung von
Dienstleistungen, die
- Gegenstand einer Verkaufsfoerderung, Werbung oder
Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen sind oder
- abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben
oder
- hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst
oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu
ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze
1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse
staatlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen
Sicherheit oder der Strafrechtspflege.
§ 95 b UrhG - Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
(1) Soweit der Rechteinhaber technische
Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet,
ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend
genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie
rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand
haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu
stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen
Maße Gebrauch machen zu können:
- § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
- § 45a (Behinderte Menschen),
- § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul-
und Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchengebrauchs,
- § 47 (Schulfunksendungen),
- § 52a (Öffentliche Zugänglichmachung
für Unterricht und Forschung),
- § 53 (Vervielfältigungen zum privaten
und sonstigen eigenen Gebrauch)
-
Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen
auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer
Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,
-
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
-
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr.
1 oder 3,
-
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung
mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,
-
Absatz 3,
-
§ 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen). Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach
Satz 1 sind unwirksam.
(2) (in Kraft mit Wirkung vom1.9.2004)
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn Werke und sonstige Schutzgegenstände
der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen
Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht
werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit
von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen
aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen,
einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger
Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen
Rechtsschutz nach § 95a.
§ 95 c UrhG - Schutz der zur Rechtswahrnehmung
erforderlichen Informationen
(1) Von Rechteinhabern stammende
Informationen für die Rechtewahrnehmung dürfen
nicht entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine
der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück
eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes
angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen
Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstandes
erscheint und wenn die Entfernung oder Veränderungen
wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt
ist oder den Umständen nach bekannt sein müsste,
dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder
verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht,
erleichtert oder verschleiert.
(2) Informationen für die Rechtewahrnehmung im
Sinne dieses Gesetzes sind elektronische Informationen,
die Werke oder andere Schutzgegenstände, den Urheber
oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, Informationen
über die Modalitäten und Bedingungen für
die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände sowie
die Zahlen und Codes, durch die derartige Informationen
ausgedrückt werden.
(3) Werke oder sonstige Schutzgegenstände,
bei denen Informationen für die Rechtewahrnehmung
unbefugt entfernt oder geändert wurden, dürfen
nicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung
eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben
oder öffentlich zugänglich gemacht werden,
wenn dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen
nach bekannt sein müsste, dass er dadurch die Verletzung
von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst,
ermöglicht, erleichtert oder verschleichert.
§ 95 d UrhG - Kennzeichnungspflichten
(1) Werke und andere Schutzgegenstände,
die mit technischen Maßnahmen geschützt werden,
müssen deutlich sichtbar mit Angaben über
die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu
kennzeichnen.
(2) (in Kraft mit Wirkung zum 1.9.2004)
§ 96 UrhG - Verwertungsverbot
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke
dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen
Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen
nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder
öffentlich wiedergegeben werden.
II. Die Sanktionen
§ 108 b UrhG – Unerlaubte Eingriffe in technische
Schutzmaßnahmen und zur Rechtswahrnehmung erforderliche
Informationen
(1) Wer
- in der Absicht, sich oder einem anderen den Zugang
zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk
oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten
Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen,
eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung
des Rechtsinhabers umgeht oder
- wissentlich unbefugt
- eine von Rechtsinhabern stammende Information
für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert,
wenn irgendeine der betreffenden Informationen
an einem Vervielfältigungsstück eines
Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstandes
angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen
Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes
erscheint, oder
- ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand,
bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung
unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet,
zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich
wiedergibt oder öffentlich zugänglich
macht und dadurch wenigstens leichtfertig die
Verletzung von Urheberrechten oder damit verwandten
Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert
oder verschleiert, wird, wenn die Tat nicht ausschließlich
zum eigenen privaten Gebrauch des Täters
oder mit dem Täter persönlich verbundener
Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen
Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu 1
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird
bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung,
ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen
Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft
oder vermietet.
(3) Handelt der Täter in den
Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder
Geldstrafe.
§ 109 UrhG - Strafantrag
In den Fällen der §§
106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf
Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an
der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten hält.
§ 111 a UrhG - Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
-
entgegen § 95a Abs. 3
-
eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil
verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter
persönlich verbundenen Personen hinaus verbreitet oder
-
zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis
oder einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung
wirbt oder eine Dienstleistung erbringt,
2. u. 3 (in Kraft mit Wirkung zum
1.9.2004).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro geahndet werden.
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