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Thema: Rechtliches Aus für Tauschbörsen?

Von Ass. jur. Noogie C. Kaufmann

Neuerungen im Urheberrecht schränken private Kopien erheblich ein

Seit dem 13. September 2003 ist es amtlich: Sobald die gekaufte CD, CD-ROM oder DVD mit einem Kopierschutz versehen ist, sind Vervielfältigungen verboten. Gleichfalls unzulässig ist das Herstellen oder Verbreiten von Antikopierschutzprogrammen. Wer erwischt wird, hat nicht nur mit Schadensersatzklagen zu rechnen, sondern auch mit empfindlichen Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro. Es kann aber noch schlimmer kommen: bei gewerblichem Handel mit solchen Programmen droht bis zu einem Jahr Gefängnis. Kopien für den Privatgebrauch sind nach der Reform des Urhebergesetzes nur noch zulässig, wenn sie vom Original gezogen werden und kein bestehender Schutz geknackt wird.

Hintergrund für die Gesetzesreform war das Klagen der Musikindustrie über drastische Umsatzrückgänge, die auf das massenhafte Kopieren von digitalen Datenträger zurückgeführt werden. Nunmehr erlaubt der Gesetzgeber das Anbringen von Kopierschutzeinrichtungen. Der neu eingefügte Paragraf 95 a Absatz 1 des Urhebergesetzes (UrhG) verbietet das Knacken ohne Zustimmung des Herstellers. Voraussetzung ist jedoch, dass auf der Verpackung deutlich auf den Schutz hingewiesen wird (§ 95 d UrhG). Die Hinweispflicht gilt allerdings erst ab dem 1. Dezember 2003 (§ 137 j UrhG). Um professionellen Anbietern von Antikopierschutzprogrammen das Handwerk zu legen, bestimmt Paragraf 95 a Absatz 3 UrhG gleich eine ganze Palette von unerlaubten Handlungen. So dürfen solche Programme weder hergestellt noch verkauft noch vertrieben werden. Wer sich nicht daran hält, hat mit drastischen Sanktionen zu rechnen. Neben einer Geldstrafe drohen den Anbietern bis zu einem Jahr Gefängnis (§ 108 b UrhG). Die Staatsanwaltschaft wird gemäß Paragraf 109 UrhG zwar grundsätzlich nur auf Antrag des betroffenen Herstellers tätig. Die gleiche Bestimmung erlaubt aber auch die Verfolgung, soweit ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches dürfte jedoch meist zu bejahen sein, da es sich beim schwunghaften Handel mit solchen Programmen wegen des volkswirtschaftlichen Schadens gerade nicht um mehr ein Kavaliersdelikt handelt.

Flucht ins Ausland

Die neuen Bestimmungen haben schon kurz nach In-Kraft-Treten erste handfeste Auswirkungen gezeigt. Der Hersteller von »Clone-CD«, einer Software, die mühelos Schutzeintrichtungen auf einer CD oder CD-ROM überwindet, hat bereits den Vertrieb in Deutschland eingestellt und denkt über den Verkauf an eine Firma in Antigua nach. Auch Software wie beispielsweise »Movie-Jack«, die Kopierhürden auf DVD´s austrickst, werden wohl vom deutschen Markt verschwinden. Unzulässig ist auch die Werbung für Antikopierschutzsoftware und deren Einfuhr aus dem Ausland. Vom Werbeverbot betroffen sind insbesondere einschlägige Computerfachzeitschriften, die in der Vergangenheit mit Tipps und Tricks zur Umgehung vorhandener Kopiermaßnahmen ihre Auflage steigerten.
Aber auch private Programmierfreaks sollten auf der Hut sein. Die Berichterstattung auf der eigenen Homepage über Antikopierschutzprogramme kann schnell in den Bereich der Werbung rutschen und damit den neu geschaffenen Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 111 a UrhG erfüllen. Dies kann insbesondere der Fall bei privaten Seiten sein, auf denen Bannerwerbung gegen Bares erfolgt. Mögliche Folge: Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. In jedem Fall abzuraten ist von Links auf Webseiten einschlägiger Anbieter.

Ende der Privatkopie?

Betroffenen vom Kopierschutz sind gleichfalls die Verbraucher. Soweit tatsächlich eine Kopierblockade besteht, greift auch im privaten Bereich das Verbot. Demnach ist die Kopie der Lieblings-CD für den CD-Player im Auto oder die Zweit-DVD unzulässig. Die Regelung ist vielfach auf Kritik gestoßen. Schließlich hat der Käufer viel Geld hingelegt und darf auch erwarten, dass er die Kaufsache nach seinem Belieben zu privaten Zwecken verwenden darf. Abzusehen ist, das sich das Verbot als Papiertiger erweisen wird, da unzulässiges Kopieren zu Privatzwecken nicht unter Strafe gestellt ist und auch kein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Einzig allein droht dem Verbraucher die zivilrechtliche Verfolgung durch den betroffenen Hersteller. Doch auch hier hat der Privatmensch wenig zu befürchten, da sich wohl kein Hersteller aufgrund des geringen Schadens die Mühe einer gerichtlichen Auseinandersetzung machen wird.
Im Visier dürften die Hersteller in erster Linie die Internettauschbörsen wie »Kazaa«, »e-Donkey« und »LimeWire« haben. Dabei zeigt sich die Rechtslage vertrackt. Unzulässig ist in jedem Fall das Bereitstellen geschützter Musiktitel. Der Käufer einer CD darf demnach nicht die Musiktitel in die Tauschbörse einstellen, da er nur das Recht zum »Hören« besitzt. Heftig umstritten ist die Frage, ob auch Downloads unzulässig sind. Grund dafür ist die Neuerung in Paragraf 54 UrhG, der die Vervielfältigung »einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage« verbietet. Viele Vertreter der Musikindustrie folgern daraus, dass Downloads per se verboten sind, da bei Tauschbörsen generell rechtswidrige Vorlagen eingestellt werden. Das ist in dieser Pauchalität jedoch nicht richtig, da es durchaus legale Musikstücke bei Kaaza und Co. gibt. Andererseits ist natürlich nicht von der Hand zu weisen, dass die Mehrzahl ohne Zustimmung der Rechteinhaber bereitgestellt werden und folglich rechtswidrig sind. Die wachsweiche Formulierung »offensichtlich rechtswidrig« begründet für den User rein formal-juristisch gesehen eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Genehmigung des Berechtigten. Wie weit die Pflicht geht, hat der Gesetzgeber aber nicht normiert - dies muss in der Zukunft von den Gerichten geklärt werden. Deshalb ist derzeit von Downloads aus Tauschbörsen abzuraten. Wer dennoch seinen Lieblingssong auf den Rechner lädt, riskiert eine Schadensersatzklage. Der zu zahlende Ersatz hängt dann vom Umfang der Downloads ab. Darüber hinaus kann bei umfangreichen Downloads ein Strafverfahren drohen.

Sonderfall Computerprogramme

Ebenso wie CD, CD-ROM und DVD sind auch Computerprogramme durch das Urhebergesetz geschützt. Das Gesetz erlaubt jedoch die Herstellung einer Sicherungskopie. Das gilt auch zukünftig. Das Vervielfältigungsverbot bei bestehendem Kopierschutz gilt gemäß Paragraf 69 a Absatz 5 UrhG nicht für Computerprogramme.

Zum genießen:
Die wichtigsten Normen im Volltext zum neuen Recht.


Archivierte Themen:

2011
Seit dem 4. August 2011 wieder neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung im Onlinehandel (August)
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2010
Rechtliche Risiken beim Einsatz des Webanalyse-Tools „Google Analytics“ (Oktober)
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Vorsicht bei der Installation einer „Tell-a-friend-Funktion“ auf einer kommerziellen Website (Januar)

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Zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google (März)
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Archivierung von Webseiten und Blogs durch die DNB (Dezember)
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Die Verwendung eines unrichtigen Musterformulars zum Online-Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen (Januar)

2006
Unbegrenzte Haftung für Hyperlinks (November)
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Heilmittelwerbung im Internet (Mai)
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2005
Urheberrechtlicher Schutz von Websites (Dezember)
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Internet-Rechtsfälle mit Auslandsbezug (Juni)
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Domain-Grabbing und die Registrierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen (Januar)

2004
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Gratwanderung zw. zulässigem Newsletter u. illegalem Spam (April)
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Wirkungslose Disclaimer (Januar/Februar)

2003
Rechtliches Aus für Tauschbörsen? (Dezember)
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Letzte Aktualisierung:
30. Januar 2012

 
 
 
   

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