Net & Law
Thema: Rechtliches Aus für Tauschbörsen?
Von Ass. jur. Noogie C. Kaufmann
Neuerungen im Urheberrecht
schränken private Kopien erheblich ein
Seit dem 13. September 2003 ist
es amtlich: Sobald die gekaufte CD, CD-ROM oder DVD
mit einem Kopierschutz versehen ist, sind Vervielfältigungen
verboten. Gleichfalls unzulässig ist das Herstellen
oder Verbreiten von Antikopierschutzprogrammen. Wer
erwischt wird, hat nicht nur mit Schadensersatzklagen
zu rechnen, sondern auch mit empfindlichen Bußgeldern
von bis zu 50.000 Euro. Es kann aber noch schlimmer
kommen: bei gewerblichem Handel mit solchen Programmen
droht bis zu einem Jahr Gefängnis. Kopien für
den Privatgebrauch sind nach der Reform des Urhebergesetzes
nur noch zulässig, wenn sie vom Original gezogen
werden und kein bestehender Schutz geknackt wird.
Hintergrund für die Gesetzesreform
war das Klagen der Musikindustrie über drastische
Umsatzrückgänge, die auf das massenhafte
Kopieren von digitalen Datenträger zurückgeführt
werden. Nunmehr erlaubt der Gesetzgeber das Anbringen
von Kopierschutzeinrichtungen. Der neu eingefügte
Paragraf 95 a Absatz 1 des Urhebergesetzes (UrhG) verbietet
das Knacken ohne Zustimmung des Herstellers. Voraussetzung
ist jedoch, dass auf der Verpackung deutlich auf den
Schutz hingewiesen wird (§ 95 d UrhG). Die Hinweispflicht
gilt allerdings erst ab dem 1. Dezember 2003 (§ 137
j UrhG). Um professionellen Anbietern von Antikopierschutzprogrammen
das Handwerk zu legen, bestimmt Paragraf 95 a Absatz
3 UrhG gleich eine ganze Palette von unerlaubten Handlungen.
So dürfen solche Programme weder hergestellt noch
verkauft noch vertrieben werden. Wer sich nicht daran
hält, hat mit drastischen Sanktionen zu rechnen.
Neben einer Geldstrafe drohen den Anbietern bis zu
einem Jahr Gefängnis (§ 108 b UrhG). Die
Staatsanwaltschaft wird gemäß Paragraf 109
UrhG zwar grundsätzlich nur auf Antrag des betroffenen
Herstellers tätig. Die gleiche Bestimmung erlaubt
aber auch die Verfolgung, soweit ein öffentliches
Interesse besteht. Ein solches dürfte jedoch meist
zu bejahen sein, da es sich beim schwunghaften Handel
mit solchen Programmen wegen des volkswirtschaftlichen
Schadens gerade nicht um mehr ein Kavaliersdelikt handelt.
Flucht ins Ausland
Die neuen Bestimmungen haben schon
kurz nach In-Kraft-Treten erste handfeste Auswirkungen
gezeigt. Der Hersteller von »Clone-CD«,
einer Software, die mühelos Schutzeintrichtungen
auf einer CD oder CD-ROM überwindet, hat bereits
den Vertrieb in Deutschland eingestellt und denkt über
den Verkauf an eine Firma in Antigua nach. Auch Software
wie beispielsweise »Movie-Jack«, die Kopierhürden
auf DVD´s austrickst, werden wohl vom deutschen
Markt verschwinden. Unzulässig ist auch die Werbung
für Antikopierschutzsoftware und deren Einfuhr
aus dem Ausland. Vom Werbeverbot betroffen sind insbesondere
einschlägige Computerfachzeitschriften, die in
der Vergangenheit mit Tipps und Tricks zur Umgehung
vorhandener Kopiermaßnahmen ihre Auflage steigerten.
Aber auch private Programmierfreaks sollten auf der
Hut sein. Die Berichterstattung auf der eigenen Homepage über
Antikopierschutzprogramme kann schnell in den Bereich
der Werbung rutschen und damit den neu geschaffenen
Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 111
a UrhG erfüllen. Dies kann insbesondere der Fall
bei privaten Seiten sein, auf denen Bannerwerbung gegen
Bares erfolgt. Mögliche Folge: Bußgeld von
bis zu 50.000 Euro. In jedem Fall abzuraten ist von
Links auf Webseiten einschlägiger Anbieter.
Ende der Privatkopie?
Betroffenen vom Kopierschutz sind
gleichfalls die Verbraucher. Soweit tatsächlich
eine Kopierblockade besteht, greift auch im privaten
Bereich das Verbot. Demnach ist die Kopie der Lieblings-CD
für den CD-Player im Auto oder die Zweit-DVD unzulässig.
Die Regelung ist vielfach auf Kritik gestoßen.
Schließlich hat der Käufer viel Geld hingelegt
und darf auch erwarten, dass er die Kaufsache nach
seinem Belieben zu privaten Zwecken verwenden darf.
Abzusehen ist, das sich das Verbot als Papiertiger
erweisen wird, da unzulässiges Kopieren zu Privatzwecken
nicht unter Strafe gestellt ist und auch kein Ordnungsgeld
verhängt werden kann. Einzig allein droht dem
Verbraucher die zivilrechtliche Verfolgung durch den
betroffenen Hersteller. Doch auch hier hat der Privatmensch
wenig zu befürchten, da sich wohl kein Hersteller
aufgrund des geringen Schadens die Mühe einer
gerichtlichen Auseinandersetzung machen wird.
Im Visier dürften die Hersteller in erster Linie
die Internettauschbörsen wie »Kazaa«, »e-Donkey« und »LimeWire« haben.
Dabei zeigt sich die Rechtslage vertrackt. Unzulässig
ist in jedem Fall das Bereitstellen geschützter
Musiktitel. Der Käufer einer CD darf demnach nicht
die Musiktitel in die Tauschbörse einstellen,
da er nur das Recht zum »Hören« besitzt.
Heftig umstritten ist die Frage, ob auch Downloads
unzulässig sind. Grund dafür ist die Neuerung
in Paragraf 54 UrhG, der die Vervielfältigung »einer
offensichtlich rechtswidrigen Vorlage« verbietet.
Viele Vertreter der Musikindustrie folgern daraus,
dass Downloads per se verboten sind, da bei Tauschbörsen
generell rechtswidrige Vorlagen eingestellt werden.
Das ist in dieser Pauchalität jedoch nicht richtig,
da es durchaus legale Musikstücke bei Kaaza und
Co. gibt. Andererseits ist natürlich nicht von
der Hand zu weisen, dass die Mehrzahl ohne Zustimmung
der Rechteinhaber bereitgestellt werden und folglich
rechtswidrig sind. Die wachsweiche Formulierung »offensichtlich
rechtswidrig« begründet für den User
rein formal-juristisch gesehen eine Nachforschungspflicht
hinsichtlich der Genehmigung des Berechtigten. Wie
weit die Pflicht geht, hat der Gesetzgeber aber nicht
normiert - dies muss in der Zukunft von den Gerichten
geklärt werden. Deshalb ist derzeit von Downloads
aus Tauschbörsen abzuraten. Wer dennoch seinen
Lieblingssong auf den Rechner lädt, riskiert eine
Schadensersatzklage. Der zu zahlende Ersatz hängt
dann vom Umfang der Downloads ab. Darüber hinaus
kann bei umfangreichen Downloads ein Strafverfahren
drohen.
Sonderfall Computerprogramme
Ebenso wie CD, CD-ROM und DVD sind
auch Computerprogramme durch das Urhebergesetz geschützt.
Das Gesetz erlaubt jedoch die Herstellung einer Sicherungskopie.
Das gilt auch zukünftig. Das Vervielfältigungsverbot
bei bestehendem Kopierschutz gilt gemäß Paragraf
69 a Absatz 5 UrhG nicht für Computerprogramme.
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