Net & Law
Thema: Meine E-Mail, Deine E-Mail
Von Ass. jur. Noogie C. Kaufmann
Grenzen der Überwachung
von E-Mail- und Webnutzung durch den Chef noch ungeklärt
Schnell einen Blick in die laufende
Internetauktion, eine Mail an den Arbeitskollegen oder
ein kurzes Online-Game – Arbeitnehmer nutzen
den ihnen dienstlich zur Verfügung gestellten
Anschluss verstärkt zum Privatvergnügen.
Die dadurch verlorene Arbeitszeit verursacht beträchtliche
Verluste. Deshalb überwachen immer mehr Arbeitgeber
die Benutzung der so genannten Neuen Medien. Die dokumentierte
Privatnutzung hat so manchen Beschäftigten bereits
den Job gekostet. In den ergangenen Entscheidungen
blieb allerdings stets offen, was der Chef überwachen
darf und wo die Grenzen der Überwachung liegen.
Die Frage ist jedoch von entscheidender Bedeutung:
Erhebt ein entlassener Arbeitnehmer Klage gegen die
Kündigung, so wird er regelmäßig Erfolg
haben, sofern die Überwachung unzulässig
war. Denn für die eingebrachten Beweise entsteht
ein so genanntes Verwertungsverbot – trotz ihres
Vorliegens dürfen sie vom Richter nicht beachtet
werden. Ab wann ein Verwertungsverbot eintritt, soll
nachfolgend untersucht werden. Der Beitrag gibt dabei
ausschließlich unsere Einschätzung wider.
Für die Zulässigkeit
von Überwachungsmaßnahmen gelten unter anderem
das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Teledienstegesetz
(TDG) mit dem dazugehörigen Teledienstedatenschutzgesetz
(TDDG). Finden sich dort keine Regelungen, greifen
die Gerichte auf jene Urteile zurück, die zu der
privaten Telefonnutzung am Arbeitsplatz ergangen sind.
Regelungen im Arbeitsvertrag?
Für die Nutzung der Neuen
Medien während der Arbeitszeit kommt es vorab
immer auf den Arbeitsvertrag an. Sind dort Verbote
statuiert, so ist und bleibt die Benutzung verboten.
Das gleiche gilt für mündliche Anordnungen
oder Rundschreiben. Allerdings haben viele Unternehmen
noch keine Regelungen getroffen. In diesen Fällen
ist das Privatvergnügen regelmäßig
dann erlaubt, wenn der Chef um die Nutzung weiß und
sie über einen längeren Zeitraum duldet.
Dann darf der Mitarbeiter davon ausgehen, dass der
Arbeitgeber keine Einwände hat. Aufgrund der ergangenen
Urteile ist bei fehlendem ausdrücklichen Verbot
im Zweifelsfall zu Gunsten des Arbeitnehmers von einer
Erlaubnis auszugehen.
Schnüffeln untersagt
Ist die Benutzung von Mail und
Web erlaubt, so ist eine Überwachung grundsätzlich
nicht zulässig. Dies folgt aus dem TKG und dem
dort festgelegten Fernmeldegeheimnis (Paragraf 85 TKG).
Der Chef darf also weder den Inhalt einer privaten
Mail lesen noch den Empfänger überprüfen.
Auch eine Überprüfung der vom Arbeitnehmer
aufgerufenen Websites ist nicht zulässig. Das
Fernmeldegeheimnis gestattet jedoch auf der anderen
Seite die Speicherung und Nutzung von Daten, die zu
Abrechnungszwecken benötigt werden. Ob diese „äußeren“ Daten
im Prozess verwertet werden dürfen, hängt
davon ab, ob die Daten auch tatsächlich zu Abrechnungszwecken
verwendet werden. Daran dürfte es aber fehlen,
wenn die Arbeitnehmer aufgrund einer Flatrate permanenten
Zugriff aufs Web haben und die Leitung nicht über
Gebühr mit zeitraubenden Downloads blockiert wird.
Die Kontrolle von Mails und aufgerufenen Internetseiten
ist allerdings in Missbrauchsfällen erlaubt. Folge:
Protokolle, Log-Files und E-Mail-Ausdrucke dürfen
im Prozess eingebracht werden. Für den Missbrauch
differenzieren die Juristen zwischen zwei Fallgruppen.
Einerseits ist das Schnüffeln beim Verdacht von
Verstößen gegen den Arbeitsvertrag zulässig.
Hat der Chef beispielsweise den Empfang und das Versenden
privater Mails nur für die Pausen erlaubt und
hegt den Verdacht, dass während der Arbeitszeit
privat gemailt wird, ist eine Kontrolle rechtens. Andererseits
kann eine Überwachung auch beim Verdacht einer
rechtswidrigen Nutzung des Webs erfolgen. Darunter
fallen beispielsweise verbotene Downloads geschützter
Werke oder von Pornografie.
Schnüffeln erlaubt
Die nur eingeschränkte Überwachung
gilt aber nicht bei bestehendem Verbot der privaten
Nutzung. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen
wesentlich mehr Möglichkeiten, da weder das TKG
noch das TDG zur Anwendung kommen. Statt dessen greift
nunmehr das allgemeinere Bundesdatenschutzgesetz (BDSG),
das dem Arbeitgeber die Überwachung bei Verdacht
von Missbrauch erlaubt.
Besteht ein Verbot für private E-Mails, so kann
es sich bei ein- und ausgehenden Mails nur um dienstliche
E-Mails handeln. An deren Kontrolle kann der Arbeitgeber
durchaus ein berechtigtes Interesse haben. Die Kontrolle
ist vergleichbar mit der Anordnung, dass alle ein-
und ausgehende Geschäftspost über den Tisch
des Chefs zu gehen hat. Da die Gerichte gegen eine
solche Regelung keine Einwände haben, kann für
dienstliche Mails und deren Kontrolle nichts anderes
gelten. Gleiches muss für die Überwachung
der vom Arbeitnehmer aufgerufenen Webseiten gelten.
Wegen des Verbotes kann es sich bei aufgerufenen Seiten
nur um Seiten handeln, die in einem Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit stehen. Mit welchen
Hilfsmitteln der Beschäftigte seine Aufgabe erfüllt,
darf vom Chef überprüft werden. Da es sich
bei Webseiten um Hilfsmittel im Sinne des Arbeitsvertrages
handelt, spricht nichts dagegen, dass der Vorgesetzte
deren Relevanz für die Tätigkeit überprüft.
Archivierte Themen:
2010
Zusätzliche Informationspflichten für Dienstleistungsunternehmen (Mai)
Zur Aktualität von Preisangaben und der Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen (Apr.)
Änderungen für 0180-Nummern seit 1. März 2010 (Mrz.)
Vorsicht bei der Installation einer „Tell-a-friend-Funktion“ auf einer kommerziellen Website (Jan.)
2009
Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung (Okt.)
Neue Widerrufsbelehrung für den Online-Handel mit Dienstleistungen (Aug.)
Beschlagnahme von E-Mails beim Provider (Juni)
Zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google (März)
Auswirkungen der neuen Verpackungsordnung (Jan.)
2008
Archivierung
von Webseiten und Blogs durch die DNB (Dez.)
Impressum
muss nicht zwingend Telefonnummer enthalten (Nov.)
Neues
Gesetz erleichtert Urheber Durchsetzung seiner Ansprüche (Sept.)
Vorläufige
Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung (Juni)
Heimliche
Online-Durchsuchung (April)
Neue gesetzliche Regelungen im
Online-Recht (Jan.)
2007
Mehr Transparenz bei Preisangaben
im Web...
(Nov.)
Zur Haftung des Admin-C als Bevollmächtigter...
(Sept.)
Rechtliche Aspekte zu Blogs... (Juli)
Neues TMG und Staatsvertrag für
Rundfunk und Telemedien... (April)
Pflichtangaben auch für geschäftliche
E-Mails (Feb.)
Die Verwendung eines unrichtigen
Musterformulars zum Online-Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen (Jan.)
2006
Unbegrenzte Haftung für Hyperlinks
(Nov.)
Die rechtliche Bewertung von Keyword-Advertising
(Aug.)
Heilmittelwerbung im Internet
(Mai)
Preisangaben und Versandkosten im
Online-Handel (März)
2005
Urheberrechtlicher
Schutz von Websites (Dez.)
Weblogs
und die Grenzen der Meinungs- und Werbefreiheit (Okt.)
Die
Löschung von Werbe-Mails durch den Arbeitgeber (Aug.)
Internet-Rechtsfälle mit Auslandsbezug (Juni)
Spam-Mails ... und kein Ende (März)
Domain-Grabbing
und die Registrierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen (Jan.)
2004
Werbung
in Form von Meta-Tags (Okt.)
Abpfiff
für Spam und Co (Aug.)
Gratwanderung
zw. zulässigem
Newsletter u. illegalem Spam (April)
Gefährliche
Werbewelt (März)
Wirkungslose
Disclaimer (Jan./Feb.)
2003
Rechtliches
Aus für Tauschbörsen? (Dez.)
Meine
E-Mail, Deine E-Mail (Nov.)