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Thema: Meine E-Mail, Deine E-Mail

Von Ass. jur. Noogie C. Kaufmann

Grenzen der Überwachung von E-Mail- und Webnutzung durch den Chef noch ungeklärt

Schnell einen Blick in die laufende Internetauktion, eine Mail an den Arbeitskollegen oder ein kurzes Online-Game – Arbeitnehmer nutzen den ihnen dienstlich zur Verfügung gestellten Anschluss verstärkt zum Privatvergnügen. Die dadurch verlorene Arbeitszeit verursacht beträchtliche Verluste. Deshalb überwachen immer mehr Arbeitgeber die Benutzung der so genannten Neuen Medien. Die dokumentierte Privatnutzung hat so manchen Beschäftigten bereits den Job gekostet. In den ergangenen Entscheidungen blieb allerdings stets offen, was der Chef überwachen darf und wo die Grenzen der Überwachung liegen. Die Frage ist jedoch von entscheidender Bedeutung: Erhebt ein entlassener Arbeitnehmer Klage gegen die Kündigung, so wird er regelmäßig Erfolg haben, sofern die Überwachung unzulässig war. Denn für die eingebrachten Beweise entsteht ein so genanntes Verwertungsverbot – trotz ihres Vorliegens dürfen sie vom Richter nicht beachtet werden. Ab wann ein Verwertungsverbot eintritt, soll nachfolgend untersucht werden. Der Beitrag gibt dabei ausschließlich unsere Einschätzung wider.

Für die Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen gelten unter anderem das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Teledienstegesetz (TDG) mit dem dazugehörigen Teledienstedatenschutzgesetz (TDDG). Finden sich dort keine Regelungen, greifen die Gerichte auf jene Urteile zurück, die zu der privaten Telefonnutzung am Arbeitsplatz ergangen sind.

Regelungen im Arbeitsvertrag?

Für die Nutzung der Neuen Medien während der Arbeitszeit kommt es vorab immer auf den Arbeitsvertrag an. Sind dort Verbote statuiert, so ist und bleibt die Benutzung verboten. Das gleiche gilt für mündliche Anordnungen oder Rundschreiben. Allerdings haben viele Unternehmen noch keine Regelungen getroffen. In diesen Fällen ist das Privatvergnügen regelmäßig dann erlaubt, wenn der Chef um die Nutzung weiß und sie über einen längeren Zeitraum duldet. Dann darf der Mitarbeiter davon ausgehen, dass der Arbeitgeber keine Einwände hat. Aufgrund der ergangenen Urteile ist bei fehlendem ausdrücklichen Verbot im Zweifelsfall zu Gunsten des Arbeitnehmers von einer Erlaubnis auszugehen.

Schnüffeln untersagt

Ist die Benutzung von Mail und Web erlaubt, so ist eine Überwachung grundsätzlich nicht zulässig. Dies folgt aus dem TKG und dem dort festgelegten Fernmeldegeheimnis (Paragraf 85 TKG). Der Chef darf also weder den Inhalt einer privaten Mail lesen noch den Empfänger überprüfen. Auch eine Überprüfung der vom Arbeitnehmer aufgerufenen Websites ist nicht zulässig. Das Fernmeldegeheimnis gestattet jedoch auf der anderen Seite die Speicherung und Nutzung von Daten, die zu Abrechnungszwecken benötigt werden. Ob diese „äußeren“ Daten im Prozess verwertet werden dürfen, hängt davon ab, ob die Daten auch tatsächlich zu Abrechnungszwecken verwendet werden. Daran dürfte es aber fehlen, wenn die Arbeitnehmer aufgrund einer Flatrate permanenten Zugriff aufs Web haben und die Leitung nicht über Gebühr mit zeitraubenden Downloads blockiert wird. Die Kontrolle von Mails und aufgerufenen Internetseiten ist allerdings in Missbrauchsfällen erlaubt. Folge: Protokolle, Log-Files und E-Mail-Ausdrucke dürfen im Prozess eingebracht werden. Für den Missbrauch differenzieren die Juristen zwischen zwei Fallgruppen. Einerseits ist das Schnüffeln beim Verdacht von Verstößen gegen den Arbeitsvertrag zulässig. Hat der Chef beispielsweise den Empfang und das Versenden privater Mails nur für die Pausen erlaubt und hegt den Verdacht, dass während der Arbeitszeit privat gemailt wird, ist eine Kontrolle rechtens. Andererseits kann eine Überwachung auch beim Verdacht einer rechtswidrigen Nutzung des Webs erfolgen. Darunter fallen beispielsweise verbotene Downloads geschützter Werke oder von Pornografie.

Schnüffeln erlaubt

Die nur eingeschränkte Überwachung gilt aber nicht bei bestehendem Verbot der privaten Nutzung. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen wesentlich mehr Möglichkeiten, da weder das TKG noch das TDG zur Anwendung kommen. Statt dessen greift nunmehr das allgemeinere Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das dem Arbeitgeber die Überwachung bei Verdacht von Missbrauch erlaubt.
Besteht ein Verbot für private E-Mails, so kann es sich bei ein- und ausgehenden Mails nur um dienstliche E-Mails handeln. An deren Kontrolle kann der Arbeitgeber durchaus ein berechtigtes Interesse haben. Die Kontrolle ist vergleichbar mit der Anordnung, dass alle ein- und ausgehende Geschäftspost über den Tisch des Chefs zu gehen hat. Da die Gerichte gegen eine solche Regelung keine Einwände haben, kann für dienstliche Mails und deren Kontrolle nichts anderes gelten. Gleiches muss für die Überwachung der vom Arbeitnehmer aufgerufenen Webseiten gelten. Wegen des Verbotes kann es sich bei aufgerufenen Seiten nur um Seiten handeln, die in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Mit welchen Hilfsmitteln der Beschäftigte seine Aufgabe erfüllt, darf vom Chef überprüft werden. Da es sich bei Webseiten um Hilfsmittel im Sinne des Arbeitsvertrages handelt, spricht nichts dagegen, dass der Vorgesetzte deren Relevanz für die Tätigkeit überprüft.


Archivierte Themen:

2011
Seit dem 4. August 2011 wieder neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung im Onlinehandel (August)
Die elektronische Rechnung per E-Mail nun auch für Unternehmen (Juli)
Keine Abmahnung bei einem Verstoß gegen den Datenschutz (Mai)
Die Widerrufsbelehrung auf der Website genügt nicht der gesetzlich geforderten Textform (Februar)

2010
Rechtliche Risiken beim Einsatz des Webanalyse-Tools „Google Analytics“ (Oktober)
Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts zum 11. Juni 2010 (Juni)
Zusätzliche Informationspflichten für Dienstleistungsunternehmen (Mai)
Zur Aktualität von Preisangaben und der Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen (April)
Änderungen für 0180-Nummern seit 1. März 2010 (März)
Vorsicht bei der Installation einer „Tell-a-friend-Funktion“ auf einer kommerziellen Website (Januar)

2009
Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung (Oktober)
Neue Widerrufsbelehrung für den Online-Handel mit Dienstleistungen (August)
Beschlagnahme von E-Mails beim Provider (Juni)
Zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google (März)
Auswirkungen der neuen Verpackungsordnung (Januar)

2008
Archivierung von Webseiten und Blogs durch die DNB (Dezember)
Impressum muss nicht zwingend Telefonnummer enthalten (November)
Neues Gesetz erleichtert Urheber Durchsetzung seiner Ansprüche (September)
Vorläufige Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung (Juni)
Heimliche Online-Durchsuchung (April)
Neue gesetzliche Regelungen im Online-Recht (Januar)

2007
Mehr Transparenz bei Preisangaben im Web... (November)
Zur Haftung des Admin-C als Bevollmächtigter... (September)
Rechtliche Aspekte zu Blogs... (Juli)
Neues TMG und Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien... (April)
Pflichtangaben auch für geschäftliche E-Mails (Februar)
Die Verwendung eines unrichtigen Musterformulars zum Online-Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen (Januar)

2006
Unbegrenzte Haftung für Hyperlinks (November)
Die rechtliche Bewertung von Keyword-Advertising (August)
Heilmittelwerbung im Internet (Mai)
Preisangaben und Versandkosten im Online-Handel (März)

2005
Urheberrechtlicher Schutz von Websites (Dezember)
Weblogs und die Grenzen der Meinungs- und Werbefreiheit (Oktober)
Die Löschung von Werbe-Mails durch den Arbeitgeber (August)
Internet-Rechtsfälle mit Auslandsbezug (Juni)
Spam-Mails ... und kein Ende (März)
Domain-Grabbing und die Registrierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen (Januar)

2004
Werbung in Form von Meta-Tags (Oktober)
Abpfiff für Spam und Co (August)
Gratwanderung zw. zulässigem Newsletter u. illegalem Spam (April)
Gefährliche Werbewelt (März)
Wirkungslose Disclaimer (Januar/Februar)

2003
Rechtliches Aus für Tauschbörsen? (Dezember)
Meine E-Mail, Deine E-Mail (November)

 

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RA Willi Marnet, LL.M.

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Letzte Aktualisierung:
30. Januar 2012

 
 
 
   

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